Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Alle Aufträge für zahntechnische Leistungen der Firma Bionik-Dental werden nach den allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ausgeführt.

1.2 Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung an Dritte erfolgt.

1.3 Mündliche Abreden des Vertrages sind unwirksam und müssen immer in schriftlicher Form erfolgen.

1.4 m Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen im Übrigen wirksam und verbindlich.

1.5 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die von Bionik-Dental gelieferten Produkte im Ausland hergestellt sind. Die gelieferten Produkte entsprechen dem deutschen Qualitätsstandard.

2. Preise

2.1 Alle Preise gelten zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.2 Die Rechnungserstellung erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut Preisliste gültigen Preisen.

2.3 Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültigen Preise und sind vier Monate gültig. Ausgenommen sind Materialpreiserhöhungen (Edelmetalle, Kunststoffzähne u. ä.), die zu Tagespreisen abgerechnet werden. Widerspricht der Auftraggeber der Preiserhöhung und es findet keine Einigung der Vertragsparteien statt, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bis dahin angefallenen Kosten zu ersetzen.

3. Lieferbedingungen

3.1 Der Versand und der Abholauftrag durch telefonische Erteilung an Bionik-Dental erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

4. Lieferzeit

4.1 Die angegebene Lieferfrist ist unverbindlich. Ereignisse außerhalb des von uns zu vertretenen Betriebsrisikos berechtigen Bionik-Dental, die Lieferung um einen angemessenen Zeitraum hinauszuschieben.

5. Garantie und Haftung

5.1 Die Garantie gilt ab Rechnungsdatum für 3 Jahre bzw. 5 Jahre im Tarif: Secudent und wird gewährt für die handwerklich einwandfreie Fertigung des in der Gesamtheit von Bionik-Dental gefertigten Zahnersatzes unter Ausschluss der Haftung für die zahnärztlichen und medizinischen Tätigkeiten. Der Zahnersatz muss, unverzüglich nach Lieferung an den Auftraggeber, dem Patienten eingegliedert werden.

5.2 Bionik-Dental garantiert die Passgenauigkeit auf dem Kontrollmodell.

5.3 Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung die erforderlichen Arbeitsmodelle zur Verfügung zu stellen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Abformungen bzw. Modelle sind beizufügen bzw. unmittelbar nachzureichen.

5.4 Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserungen und Neuanfertigungen beschränkt. Der Auftraggeber oder der Patient ist nicht berechtigt, diese Arbeiten zu Lasten von Bionik-Dental selbst oder von einem anderen Labor vornehmen zu lassen. Wenn der Auftraggeber dies dennoch tut, können keinerlei Ansprüche gegen Bionik-Dental geltend gemacht werden.

5.5 Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

5.6 Zwingend notwendige Zwischenschritte, welche bei Auftragsvergabe nicht in Anspruch genommen werden, sind von jeglicher Haftung ausgeschlossen.

5.7 Nur wenn die komplette Arbeit dem Auftragnehmer nach Absprache zurückgeschickt wird, kann der Auftragnehmer eine Gutschrift gewähren.

5.8 Ansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren binnen zwei Jahren nach Ablieferung der Arbeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

5.9 Der Patient ist verpflichtet, pro Kalenderjahr eine Kontrolluntersuchung des eingegliederten Zahnersatzes vornehmen zu lassen. Der Patient hat im Rahmen der Anweisungen des behandelnden Zahnarztes regelmäßig und sachgerecht die Pflege der Zähne und des Zahnersatzes durchzuführen.

5.10 Veränderungen der anatomisch-klinischen Ausgangssituation oder Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung oder Beanspruchung des Auftraggebers zurückzuführen sind, fallen nicht unter diese Garantie. Ebenso erlischt der Gewährleistungsanspruch, wenn der Zahnersatz von Dritten oder dem Auftraggeber verändert wird.

5.11 Der behandelnde, bzw. den Zahnersatz einsetzende Zahnarzt ist verpflichtet, den Patienten über diese Garantiebedingungen zu unterrichten.

6. Arbeitunterlagen

6.1 Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen muss in jedem Falle der Auftraggeber einstehen.

6.2 Farbbestimmungen sind ausschließlich mit den vorgegebenen Skalen durchzuführen.

7. Material und Zubehör

7.1 Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile, z. B. Geschiebe, etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Es müssen jedoch die gleichen Materialien, die Bionik-Dental auch verwendet, mitgeliefert werden (ausgeschlossen sind Implantatsteile). Misserfolge aufgrund fehlerhafter, vom Auftraggeber angelieferter Materialien oder Zubehörteile, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten pflegt. Sonderregelungen für Laborkunden (betrifft nicht die Praxislabore):

7.2 Laborkunden müssen die Modelle selbst ausgießen, die Präparationsgrenzen freilegen und die Arbeitsgrundlagen nach seiner Richtigkeit bewerten. Laborkunden müssen Kunststoffzähne, Geschiebe-, Riegel- und Implantatsteile u. ä. sowie die hierzu benötigten Hilfsteile mitschicken.

8. Zahlung

8.1 Die Rechnungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Sammelaufstellung beglichen werden. Einzelrechnungen sind innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungserhaltung zu begleichen. Der Auftragnehmer ist des Weiteren berechtigt, eventuell durch Zahlungsverzug des Auftraggebers entstandenen Mahnkosten pauschal mit 5,00 Euro, bei der zweiten Mahnstufe pauschal mit 7,50 Euro und bei der letzten Mahnstufe pauschal mit 10,50 Euro zu berechnen.Wechsel und Schecks gelten erst bei Einlösung als Zahlung. Diskontspesen trägt der Auftraggeber.

8.2 Bei Zahlungsverzug entstehen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (� 288 Abs. 2 BGB), mindestens jedoch in Höhe von 9,5 %.

8.3 Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

8.4 Der Auftragnehmer kann seine Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Factoringgesellschaft abtreten, welche an seine Stelle als Forderungsinhaber tritt. Die Zahlungsansprüche der Firma Bionik-Dental erlöschen mit der Abtretung. Die Rechnungsbeträge sind dann an die Factoringgesellschaft zu leisten.

9. Abnahmeverpflichtung

9.1 Die Beauftragung der Firma Bionik-Dental wird mit Übersendung des Auftragsformulars durch den Auftraggeber verbindlich. Bei Verweigerung der Abnahme entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch das der Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.

10.2 Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrages an den Auftragnehmer ab. Forderungen und Einwände des Patienten gegenüber dem Auftraggeber sind gegenüber dem Auftragnehmer unerheblich.

11. Erfüllungsort

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechtes finden keine Anwendung. Erfüllungsort aller Verbindlichkeiten zwischen den Vertragsparteien aus Verträgen und der Gerichtsstand ist Berlin, Deutschland.